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Messung

Anschlussnutzer/Lieferanten

Anschlussnutzer/Lieferanten

Sie sind Anschlussnutzer oder Lieferant und möchten den Messstellenbetrieb von uns durchführen lassen? Auf dieser Seite finden Sie alle benötigten Informationen.

Rahmenbedingungen

Die Hanau Netz GmbH übernimmt nach § 3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber (gMSB) i. S. d. G., soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach § 5 oder § 6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer getroffen wird.

Soweit nach MsbG nicht die Ausstattung einer Messstelle mit intelligenten Messsystemen (iMSys) vorgesehen, dies aber nach § 32 MsbG soweit wirtschaftlich vertretbar ist, wird die Hanau Netz GmbH Messstellen an ortsfesten Zählpunkten bei Letztverbrauchern und Anlagenbetreibern mindestens mit modernen Messeinrichtungen (mME) ausstatten. Dies erfolgt bei Neubauten und Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, bis zur Fertigstellung des Gebäudes, ansonsten im Gebäudebestand sukzessive bis zum Jahr 2032.

Der Austausch ist für Sie kostenfrei. Alternativ besteht die Möglichkeit, einen anderen Messstellenbetreiber als den grundzuständigen Messstellenbetreiber zu wählen.

Preisblätter

Die Entgelte für Standardleistungen für den Messstellenbetrieb von mME und iMSys nach § 30 Abs. 1, 2 und 3 sowie § 32 Abs. 1 sowie der Zusatzleistungen nach § 34 Abs. 2 & 3 sowie § 35 MsbG finden Sie auf den Preisblättern unten auf dieser Seite.

Die Zusatzleistungen können bei Bedarf separat gebucht werden.

Vertragsunterlagen

Der Messstellenvertrag für Lieferanten regelt den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen (iMSys) und modernen Messeinrichtungen (mME).

Zum Messstellenbetrieb mit mME und iMSys wird die BNetzA nach aktuellem Stand keine vertraglichen Vorgaben zwischen gMSB und Lieferant festlegen. Die Verbände BDEW und VKU haben deshalb zur branchenweiten Standardisierung einen aus unserer Sicht ausgewogenen Muster-Messstellenvertrag erarbeitet. Dieser Vertrag ist insbesondere auch für den Fall anzuwenden, dass der Lieferant einen sog. kombinierten Vertrag (§ 9 Abs. 2 MsbG) mit seinen Kunden abgeschlossen hat. Der Abschluss des Messstellenvertrages ermöglicht es in solchen Fällen, weiterhin das Messentgelt zwischen Messstellenbetreiber und Lieferant auf einer – nach dem Gesetz zwingend vorausgesetzten (siehe § 7 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MsbG) – vertraglichen Basis abzuwickeln. Für den Kunden wird sich insofern gegenüber der gewohnten Vorgehensweise nichts ändern.

Sofern Sie eine Abwicklung des Messstellenbetriebs mit mME/iMSys wünschen, bitten wir Sie, uns 2 unterschriebene Exemplare auf dem Postweg zuzusenden. Sie erhalten ein gegengezeichnetes Exemplar für Ihre Unterlagen zurück. Den Messstellenvertrag finden Sie im Download-Bereich.

Wichtiger Hinweis für einen Wechsel des MSB

Die Zählersteckklemme ist in unseren Ergänzenden Bestimmungen zur TAB 2019 für den Anschluss an das Niederspannungsnetz im Netzgebiet Hanau als technischer Standard des Netzbetreibers definiert und wird bei allen neuen/zu erneuernden Verteilungsanlagen durch die Elektroinstallateure vorinstalliert.

Der Vorteil der Zählersteckklemme ist, dass ein "unterbrechungsfreier" Zählerwechsel möglich ist. Das bedeutet, dass es in Folge der vorgenannten Tätigkeit nicht zu einem möglicherweise "überraschenden" Stromausfall bei Ihnen als Anschlussnutzer kommt. Unserer Erfahrung nach sind sich - auch nach den üblichen, entsprechenden Vorankündigungen - häufig nicht alle Anschlussnutzer über die möglichen Konsequenzen eines für sie "plötzlichen" Stromausfalls bewusst. Aus diesen Gründen haben wir uns für diese montage- und kundenfreundliche Zähleranschlusstechnik entschieden. Fällt nun diese Zähleranschlusstechnik auf Grund eines Messstellenbetreiberwechsels weg, weisen wir darauf hin, dass wir für hieraus resultierende Regressansprüche nicht haften.

In Ihrem Interesse empfehlen wir Ihnen, die in Ihrem Eigentum stehende Zählersteckklemme nach der Demontage aufzubewahren. Auf Grund der genannten Vorteile kann der Rückbau der Zählersteckklemme durchaus erwünscht sein - z. B. bei einem erneuten Messstellenbetreiberwechsel. Hieraus können jedoch Montagekosten resultieren.

Wenn Sie diese Kosten nicht selbst tragen möchten, empfehlen wir, Ihrerseits mit Ihrem neuen Messstellenbetreiber abzuklären, ob er die durch den Rückbau der Zählersteckklemme entstehenden Kosten übernimmt bzw. bereit ist, den Rückbau für Sie kostenneutral durchzuführen. Wir empfehlen weiterhin die Einholung einer schriftlichen Zusage.