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Netzanschluss

Steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Neuregelung § 14a EnWG - steuerbare Verbrauchseinrichtungen

Hier finden Sie Informationen zur Neuregelung des § 14a Energiewirtschaftsgesetz.

Informationen zur Neuregelung § 14a EnWG

Um die gesellschaftlich gesteckten Klimaziele erreichen zu können, müssen in den nächsten Jahren eine Großzahl von Wärmepumpen und Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie Batteriespeichern errichtet werden.

Diese leistungsstarken Verbrauchseinrichtungen sollen auch in Zukunft ohne große Wartezeit ans Netz angeschlossen werden - gleichzeitig muss eine versorgungssichere Einbindung in das Stromnetz sichergestellt sein.

Damit stellt die Neuregelung ein entscheidendes Notfallinstrument dar, um die Stabilität des Stromnetzes zu gewährleisten. Im Gegenzug für die Option einer netzorientierten Steuerung erhalten die Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen eine Reduzierung der Netzentgelte.

Im Folgenden haben wir für Sie die zentralen Informationen zusammengefasst:

Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen?

Unter steuerbare Verbrauchseinrichtungen (SteuVe) fallen alle Anlagen mit einer elektrischen Leistung über 4,2 kW, wie zum Beispiel:

  • private Ladepunkte bzw. Wallboxen für Elektromobile
  • Wärmepumpen inkl. Zusatzheizungen / Heizstäben
  • Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie (bspw. Batteriespeicher)
  • Anlagen zur Erzeugung von Kälte (bspw. Klimageräte für Raumkühlung)

Für wen gilt die Neuregelung des § 14a EnWG?

Die Neuregelung gilt verpflichtend für alle Betreiber von SteuVe mit Inbetriebnahme ab dem 01.01.2024.

Für bereits vorhandene SteuVe gelten Übergangsregelungen oder Bestandsschutz. Das heißt, wenn Sie bereits vor dem 01.01.2024 eine Wärmepumpe, Ladeeinrichtung oder einen Batteriespeicher ohne Steuerung betreiben, ändert sich für Sie nichts. Bestandsanlagen ohne Vereinbarung zur Steuerung durch den Netzbetreiber bleiben dauerhaft von den neuen Regeln ausgenommen. Es besteht die Möglichkeit, freiwillig in das neue Regime zu wechseln (SteuVe mit einer elektrischen Leistung kleiner 4,2 kW sind generell von der Teilnahme am neuen § 14a EnWG ausgenommen.).

Reduzierung der Netzentgelte

Eine Reduzierung des Netzentgeltes beinhaltet die Wahlmöglichkeit (bei Standardlastprofil) des Betreibers einer SteuVe zwischen einer pauschalen Reduzierung (Modul 1) oder einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises (Modul 2). Voraussetzung für Modul 2 ist ein separater Zähler für die SteuVe. Ihre Abrechnung erfolgt weiterhin über ihren Stromlieferanten.

Bitte beachten Sie die Inhalte der Festlegungen: Bundesnetzagentur - § 14a Energiewirtschaftsgesetz

FAQ - Hier finden Sie Antworten der Bundesnetzagentur auf häufig gestellte Fragen.

Zur Bundesnetzagentur gelangen Sie hier: Bundesnetzagentur - Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen