Strom
Netz- und Energiestrukturdaten
Netz- und Energiestrukturdaten
Im Folgenden kommen wir den gesetzlichen Verpflichtungen, bestimmte netzrelevante Daten zu veröffentlichen, nach.
Netzrelevante Daten zum Versorgungsnetz
Behandlung von Differenzen nach § 12 StromNZV
Engpässe nach § 15 StromNZV
Gab es im letzten Jahr Engpässe im Netzgebiet? Hier erfahren Sie es.
Netzverluste nach § 10 StromNEV
Bei der Stromübertragung entstehen Netzverluste, die der Netzbetreiber durch eine Nachbeschaffung ausgleichen muss. Im Folgenden finden Sie die durchschnittlichen Netzverluste und Beschaffungspreise.
Hochlastzeitfenster nach § 19 StromNEV
Für die atypische Netznutzung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV gelten in Abhängigkeit von der Spannungsebene die nachfolgenden Hochlastzeitfenster:
§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV - Hochlastzeitfenster für 2026
§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV - Hochlastzeitfenster für 2025
§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV - Hochlastzeitfenster für 2024
§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV - Hochlastzeitfenster für 2023
§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV - Hochlastzeitfenster für 2022
§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV - Hochlastzeitfenster für 2021
§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV - Hochlastzeitfenster für 2020
§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV - Hochlastzeitfenster für 2019
Netz- und Energiestrukturdaten nach § 23c EnWG
Wie ist die Leitungslänge im Netzgebiet? Wie groß ist die versorgte Fläche? Wie viele Entnahmestellen gibt es? Diese und weitere Fragen zur Struktur des Netzgebiets werden hier beantwortet.
§ 23c Abs. 1 Nr. 1-10 EnWG - Veröffentlichungspflichten
§ 23c Abs. 3 Nr. 1-7 EnWG - Veröffentlichungspflichten
Anlage 1 zu § 23c Abs. 3 Nr. 1 EnWG - Entnahme
Anlage 2 zu § 23c Abs. 3 Nr. 3 EnWG - nicht leistungsgemessene Kunden
Anlage 3 zu § 23c Abs. 3 Nr. 3 EnWG - Netzverluste
Anlage 4 zu § 23c Abs. 3 Nr. 4 EnWG - Fahrplanprognose
Anlage 5 zu § 23c Abs. 3 Nr. 5 EnWG - Bezug aus vorgelagerter Netzebene
Anlage 6 zu § 23c Abs. 3 Nr. 6 EnWG - Einspeisung
Grundversorger nach § 36 Abs. 2 EnWG
Wer ist der Grundversorger für Ihre Stadt/Gemeinde innerhalb des Netzgebietes der Hanau Netz GmbH? In der folgenden Übersicht können Sie sich hierüber informieren.
Übergangsversorgung gemäß § 38a EnWG
Mit Wirkung zum 1. Juli 2026 übernimmt die Stadtwerke Hanau GmbH im Netzgebiet Hanau die Rolle des Übergangsversorgers für Strom gemäß § 38a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG). Die Übergangsversorgung umfasst auch Letztverbraucher, die in der Umspannung von Niederspannung zu Mittelspannung angeschlossen sind, soweit nicht die Ersatzversorgung nach § 38 EnWG anzuwenden ist. Sie stellt sicher, dass vertragslose Kunden beliefert werden. Das Vertragsverhältnis kommt automatisch zustande, sobald ein Letztverbraucher Strom ohne wirksamen Liefervertrag bezieht. Die Belieferung endet mit Abschluss eines neuen Liefervertrags, spätestens jedoch nach drei Monaten. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Stadtwerke Hanau unter folgendem Link.